Der Beschwerdeführer sei als Kranfahrer beruflich tätig und im fortgeschrittenen Lebensalter, sodass "gegebenenfalls von einem vorgeschädigten Sehnengewebe ausgegangen" werden könne. In Zusammenschau des Unfallherganges und der daraus resultierenden Klinik sehe sie den Unfall als eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der Beschwerden (VB 50).