3.2. Kreisarzt Dr. med. C. hielt in seiner Stellungnahme vom 26. August 2021 (VB 38) im Wesentlichen Folgendes fest: Das Unfallgeschehen gemäss Unfallmeldung (der Versicherte sei gestolpert und habe sich den rechten Oberarm an der Mauer angeschlagen) sei als "direktes Anpralltrauma" zu werten, was Dr. med. D. ebenfalls bestätigt habe. Dieses sei jedoch "biomechanisch nicht geeignet", eine Läsion der Rotatorenmanschette" zu verursachen. Hinzu komme, dass der bei einer traumatisch bedingten Rotatorenmanschettenläsion als klinisches Leitsymptom massgebende aktive Bewegungsverlust unmittelbar nach dem Unfallereignis beim Beschwerdeführer nicht aktenkundig sei.