eine (weitere) Leistungspflicht ihrerseits über den 30. Juni 2021 hinaus bestehe daher nicht (Vernehmlassungsbeilage [VB] 65). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Hinweis auf Berichte behandelnder Ärzte zusammengefasst geltend, auf die kreisärztliche Beurteilung könne nicht abgestellt werden. Seine über den 30. Juni 2021 hinaus persistierenden rechtsseitigen Schulterbeschwerden seien nach wie vor auf das Ereignis vom 2. April 2021 zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin sei daher für diese Unfallfolgen auch weiterhin leistungspflichtig.