1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Leistungseinstellung insbesondere auf die Stellungnahmen ihres Kreisarztes Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. August und 2. November 2021. Zur Begründung führte sie aus, zwischen den vom Beschwerdeführer noch geklagten Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 2. April 2021 sei kein natürlicher Kausalzusammenhang (mehr) gegeben; eine (weitere) Leistungspflicht ihrerseits über den 30. Juni 2021 hinaus bestehe daher nicht (Vernehmlassungsbeilage [