In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Mit Verfügung vom 5. November 2021 stellte die Beschwerdegegnerin (nach Durchführung diverser Abklärungen) die Versicherungsleistungen mangels natürlicher Kausalität des Ereignisses für die noch geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden per 30. Juni 2021 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. März 2022 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: