1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer war seit 2013 bei der B. als ungelernter "Berufsarbeiter" angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss "Schadenmeldung UVG" am 2. April 2021 "beim vibrieren" stolperte, sich mit dem rechten Arm "an der Mauer" stützte und sich eine Quetschung des Oberarmes rechts zuzog. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.