4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen vom 7. und 19. April 2022 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neuberechnung des Taggeldansatzes im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.