zerischen Arbeitsmarkt absolviert (vgl. VB 172), ist auf den schweizerischen Arbeitsmarkt abzustellen. Demnach sind gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV grundsätzlich die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin wird folglich eine Neuberechnung des Taggeldes unter Beizug der LSE für die Tätigkeit als Baustoffprüfer und unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 3 IVV vorzunehmen haben.