Denn rechtsprechungsgemäss müssen sich die massgeblichen Vergleichseinkommen auf denselben Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, über die Grenzen hinweg einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1 mit Hinweisen). In Anbetracht der Umstände, dass der Beschwerdeführer seit 2007 in der Schweiz wohnhaft ist, sein letztes Erwerbseinkommen in der Schweiz generiert hat und aktuell eine Umschulung zwecks Wiedereingliederung auf dem schwei-