Da der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Baustoffprüfer letztmals in Deutschland ausgeübt hat, ist vorliegend auch nicht beim aufgrund dieser Tätigkeit zuletzt erhaltenen Lohn anzusetzen. Denn rechtsprechungsgemäss müssen sich die massgeblichen Vergleichseinkommen auf denselben Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, über die Grenzen hinweg einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1 mit Hinweisen).