3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe seinen erlernten Beruf als Baustoffprüfer aufgrund der Schulterbeschwerden aufgeben müssen. In diesem Beruf würde er ein wesentlich höheres Einkommen als im zuletzt ausgeübten Beruf als Chauffeur erzielen. Schon der Medianlohn als Baustoffprüfer betrage jährlich Fr. 97'600.00, womit mindestens von einem Tageseinkommen in Höhe von Fr. 267.40 auszugehen sei (Beschwerde S. 5 ff.). 3.2. Grundsätzlich entspricht das der Bemessung des Taggelds zugrunde liegende Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV dem Valideneinkommen der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 ATSG (MEYER/ -4-