1. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des in den Verfügungen vom 7. und 19. April 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 2; Vernehmlassungsbeilage [VB] 184) festgesetzten Taggelds, wobei der Beschwerdeführer einzig die Höhe des der Berechnung zugrunde liegenden Erwerbseinkommens rügt (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).