Am 7. April 2022 nahm die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. bis 31. März 2022 eine diesbezügliche Korrekturabrechnung vor. Da der Beschwerdeführer per 1. April 2022 ein höheres Erwerbseinkommen erzielte, nahm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2022 rückwirkend per 1. April 2022 eine Anpassung vor und hielt fest, dass das Brutto-Erwerbs- einkommen das massgebende durchschnittliche Tageseinkommen übersteige, woraus ein Tagesansatz von Fr. 0.00 resultierte. 2. 2.1. Gegen die Verfügungen vom 7. und 19. April 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: