Gestützt auf Art. 18 IVV sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2022 ab Februar 2022 basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 195.00 Taggelder bei einem Tagesansatz von Fr. 36.20 zu. Am 7. April 2022 nahm die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. bis 31. März 2022 eine diesbezügliche Korrekturabrechnung vor.