Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.172 / ms / ce Art. 19 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Taggelder (Verfügungen vom 7. und 19. April 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 9. Juni 2017 auf- grund von Beschwerden an der rechten Schulter bei der Beschwerdegeg- nerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und holte die Akten der Unfallversicherung (SUVA) sowie der Krankentaggeldversi- cherung (Generali) ein. Nach Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2021 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. November 2020 eine ganze Rente zu und verneinte einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch. Nach weiteren Abklärungen sprach sie dem Beschwerdeführer zudem berufliche Eingliederungsmass- nahmen in Form einer Umschulung zum "Disponent Transport und Logistik" vom 3. September 2022 bis 30. April 2024 zu. Gestützt auf Art. 18 IVV sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2022 ab Feb- ruar 2022 basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 195.00 Taggelder bei einem Tagesansatz von Fr. 36.20 zu. Am 7. April 2022 nahm die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. bis 31. März 2022 eine diesbezügliche Korrekturabrechnung vor. Da der Beschwerde- führer per 1. April 2022 ein höheres Erwerbseinkommen erzielte, nahm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2022 rückwirkend per 1. April 2022 eine Anpassung vor und hielt fest, dass das Brutto-Erwerbs- einkommen das massgebende durchschnittliche Tageseinkommen über- steige, woraus ein Tagesansatz von Fr. 0.00 resultierte. 2. 2.1. Gegen die Verfügungen vom 7. und 19. April 2022 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 5. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügungen vom 07.04.2022 und vom 19.04.2022 seien aufzuhe- ben und dem Beschwerdeführer seien für die Dauer vom 01.02.2022 bis 30.04.2024 Taggelder gestützt auf ein durchschnittliches Tagesein- kommen in Höhe von CHF 267.40 zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des in den Verfügungen vom 7. und 19. April 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 2; Vernehmlassungsbeilage [VB] 184) festgesetzten Taggelds, wobei der Beschwerdeführer einzig die Höhe des der Berechnung zugrunde liegenden Erwerbseinkommens rügt (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 2. Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmass- nahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätig- keit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Zudem haben nach Art. 18 Abs. 1 IVV auch Versicherte, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschu- lung warten müssen, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicher- ten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, je- doch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Absatz 1 (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Er- werbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Ein- kommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Ein- schränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe seinen erlernten Beruf als Baustoffprüfer aufgrund der Schulterbeschwerden aufgeben müs- sen. In diesem Beruf würde er ein wesentlich höheres Einkommen als im zuletzt ausgeübten Beruf als Chauffeur erzielen. Schon der Medianlohn als Baustoffprüfer betrage jährlich Fr. 97'600.00, womit mindestens von einem Tageseinkommen in Höhe von Fr. 267.40 auszugehen sei (Beschwerde S. 5 ff.). 3.2. Grundsätzlich entspricht das der Bemessung des Taggelds zugrunde lie- gende Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV dem Validen- einkommen der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 ATSG (MEYER/ -4- REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 23 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 4 I 732/06; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008 E. 2.1). Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versi- cherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtspre- chungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens- entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 3.3. Der Beschwerdeführer hatte – damals noch in Deutschland wohnhaft – im Jahr 2005 eine Ausbildung als Baustoffprüfer Mörtel/Beton abgeschlossen (VB 11; 14; 147 S. 1). Ab 2006 arbeitete der Beschwerdeführer als Chauf- feur in Dänemark (vgl. VB 145 S. 1). Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2007 übte er durchgehend den Beruf als (Lastwagen-)Chauffeur aus; zuletzt von Oktober 2016 bis Juni 2017 bei der B. (VB 7 S. 1; 14 S. 1; 145 S. 1 ff.). Die Schulterbeschwerden würden gemäss Angaben des Beschwerdefüh- rers seit Kindheit bestehen und seien bereits während der Ausbildung zum Baustoffprüfer aufgetreten (vgl. VB 7 S. 1; 147 S. 1; 148 S. 2). So erfolgte im Jahre 2003 ein erster operativer Eingriff und zu Beginn des Jahres 2005 wurde eine Schulterstabilisierung vorgenommen (vgl. VB 12 S. 6). Als Bau- stoffprüfer war er schliesslich nach Abschluss der Berufslehre noch rund ein Jahr tätig, bevor er im Oktober 2006 die Tätigkeit als Chauffeur aufnahm (vgl. VB 145 S. 1). Der Beschwerdeführer gab hierzu an, er habe die Tätig- keit als Baustoffprüfer aufgrund der Schulterbeschwerden aufgeben müs- sen und er habe daraufhin mit Unterstützung der Berufsgenossenschaft eine Umschulung zum Chauffeur absolviert (VB 7 S. 1; 148 S. 2). Die Be- rufsgenossenschaften sind in Deutschland Träger der gesetzlichen Unfall- versicherung (vgl. hierzu https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de /themen/unfallversicherung/traegeruebersicht/; zuletzt besucht am 1. Feb- ruar 2023), womit überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass die Umschulung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Folglich war der Beschwerdeführer zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung als Bau- -5- stoffprüfer tätig, womit zur Bemessung des Taggelds auf das im Gesund- heitsfall erzielbare Einkommen in dieser Tätigkeit abzustellen ist (vgl. E. 2. hiervor). Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S 6 f.) ist jedoch nicht auf die von ihm eingereichten Werte abzustellen. Diese basieren auf ledig- lich sieben, nicht weiter verifizierbaren Lohnangaben eines Online-Stellen- vermittlungsportals (vgl. BB 5). Da der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Baustoffprüfer letztmals in Deutschland ausgeübt hat, ist vorliegend auch nicht beim aufgrund dieser Tätigkeit zuletzt erhaltenen Lohn anzusetzen. Denn rechtsprechungsgemäss müssen sich die massgeblichen Vergleichs- einkommen auf denselben Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, über die Grenzen hinweg einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1 mit Hinweisen). In Anbe- tracht der Umstände, dass der Beschwerdeführer seit 2007 in der Schweiz wohnhaft ist, sein letztes Erwerbseinkommen in der Schweiz generiert hat und aktuell eine Umschulung zwecks Wiedereingliederung auf dem schwei- zerischen Arbeitsmarkt absolviert (vgl. VB 172), ist auf den schweizeri- schen Arbeitsmarkt abzustellen. Demnach sind gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV grundsätzlich die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun- desamtes für Statistik heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin wird folg- lich eine Neuberechnung des Taggeldes unter Beizug der LSE für die Tä- tigkeit als Baustoffprüfer und unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 3 IVV vorzunehmen haben. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die an- gefochtenen Verfügungen vom 7. und 19. April 2022 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neuberechnung des Taggeldansatzes im Sinne der Er- wägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). -6- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 7. und 19. April 2022 aufgehoben und die Sache wird zur Neuberechnung des Taggeldansatzes im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 22. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer