5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin die Altersrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2021 korrekt festgesetzt hat. Der Einspracheentscheid vom 23. März 2022 (VB 447) ist folglich nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -9- 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.