4.5. Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, es sei in keinem Schreiben ausgewiesen worden, wieviel Prozent der AHV-Rente gekürzt worden sei aufgrund der Beitragslücke von fünf Jahren (vgl. Beschwerde S. 4). Diesbezüglich ist sie darauf hinzuweisen, dass bei unvollständiger Beitragsdauer Anspruch auf eine Teilrente besteht (vgl. E. 3.1. hiervor). Die unvollständige Beitragsdauer führt damit nicht zu einer "Kürzung", sondern zur Anwendung einer tieferen Rentenskala (vorliegend Rentenskala 31 [IV- Rente; VB 397] bzw. Rentenskala 38 [AHV-Rente; VB 448]).