E. 4.2. hiervor) und der – bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 14 Jahren und 7 Monaten und der Beitragsdauer des Jahrganges von 20 Jahren – anwendbaren Rentenskala 31 ab dem 1. Juli 1998 eine IV-Rente in der Höhe von anfänglich Fr. 1'279.00 zugesprochen (VB 139 ff.; 185 ff.; 195). Diese für die bisherige IV-Rente massgebende Berechnungsgrundlage (vgl. Beschwerde S. 4) erweist sich ausweislich der Akten als korrekt und ist nicht zu beanstanden.