4.4.2. Wird die Altersrente nach der Variante berechnet, bei welcher sie an die Stelle einer Invalidenrente tritt, ergibt sich das Folgende: Es ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebenden Grundlagen abzustellen, falls dies für die berechtigte Person vorteilhafter ist (vgl. E. 3.6. hiervor). Mit Verfügung vom 18. August 1999 bzw. 4. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ausgehend von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'094.00 unter Anrechnung von zehn Erziehungsgutschriften (vgl. -8-