51bis AHVV aufzuwerten (vgl. E. 3.3. hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin angewandte Aufwertungsfaktor von 1.003 (VB 401; 448) erweist sich entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4) gemäss der Tabelle "Aufwertungsfaktoren 2021 Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren: Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2021" des BSV beim ersten IK-Eintrag der Beschwerdeführerin im Jahr 1983 als korrekt (vgl. E. 3.3. hiervor; RWL Rz. 5301). Damit ergibt sich ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 552'270.85 (Fr. 550'619.00 x 1.003). Unter Berücksichtigung einer Beitragszeit von 37 Jahren und 1 Monat, d.h. 37.083 Jahren, resultiert ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von