4.4. In der Folge sind – wie dies auch die Beschwerdegegnerin tat (VB 397; 401; 448 f.) – zwei AHV-Rentenberechnungen vorzunehmen: Einerseits die Standardberechnung (vgl. E. 3.1. ff. hiervor und E. 4.4.1. nachfolgend) andererseits die Variante, bei welcher die Altersrente an die Stelle einer Invalidenrente tritt (vgl. E. 3.6. hiervor und E. 4.4.2. nachfolgend). 4.4.1. Ab 1983 bis zum 31. Dezember 2020 legte die Beschwerdeführerin 37 Jahre und 1 Monat an Beitragszeit zurück (VB 385). Hinzuzurechnen sind noch drei Monate für Januar bis März 2021 (vgl. Art. 52c Satz 1 AHVV). Somit ergibt sich eine massgebende Beitragszeit von 37 vollen -7-