Gleichzeitig wurden ihr zu dessen Gunsten für das Jahr 1992 Fr. 15'412.00 (VB 65; 71; 119) und für das Jahr 1993 Fr. 2'521.00 (VB 61; 119) abgezogen. Die Einkommensteilung für das während der zweiten und dritten Ehe erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin und deren jeweiligen Ehemänner wurde damit nach Lage der Akten korrekt vorgenommen (VB 45; 47; 119; vgl. E. 3.4. hiervor).