Gleichzeitig wurden ihr zu dessen Gunsten Fr. 14'262.00 abgezogen (VB 77; 119). Im Zuge der Einkommensteilung für das erzielte Einkommen während der dritten Ehe der Beschwerdeführerin wurde ihr für das Jahr 1992 ein Einkommen von Fr. 18'330.00 (VB 89; 119) und für das Jahr 1993 ein Einkommen von Fr. 6'231.00 (VB 89; 119) von ihrem damaligen Ehemann angerechnet. Gleichzeitig wurden ihr zu dessen Gunsten für das Jahr 1992 Fr. 15'412.00 (VB 65; 71; 119) und für das Jahr 1993 Fr. 2'521.00 (VB 61; 119) abgezogen.