Da weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehemann aus erster Ehe während deren Ehe in der AHV versichert waren (VB 119; 356), wurde für diese Ehe korrekterweise keine Einkommensteilung vorgenommen (vgl. E. 3.4. hiervor). Im Zuge der Einkommensteilung für das erzielte Einkommen während der zweiten Ehe der Beschwerdeführerin wurde ihr für das Jahr 1985 ein Einkommen von Fr. 14'770.00 von ihrem damaligen Ehemann angerechnet (VB 91; 111; 113; 119). Gleichzeitig wurden ihr zu dessen Gunsten Fr. 14'262.00 abgezogen (VB 77; 119).