lediglich beschlossen, dass die Tochter B. für die Dauer des Prozesses unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt werde (VB 425). Die dritte Ehe der Beschwerdeführerin wurde sodann am 31. August 1994 rechtskräftig geschieden und ihr erst im Rahmen dieses Scheidungsurteils vom 29. Juni 1994 die alleinige elterliche Gewalt für B. zugesprochen (VB 33). Demzufolge wurden die Erziehungsgutschriften bis zur Scheidung bzw. bis zum Jahr vor der Auflösung der Ehe (1993) zu Recht hälftig aufgeteilt (vgl. E. 3.5. hiervor).