4.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, für die Jahre 1992 und 1993 stünden ihr die ganzen Erziehungsgutschriften zu (vgl. Beschwerde S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass Anknüpfungspunkt für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften die elterliche Sorge (vor 1. Januar 2000: "elterliche Gewalt") im Sinne von Art. 133 f. und 296 ff. ZGB bildet (RWL Rz. 5407; vgl. E. 3.5. hiervor). Mit Gerichtsbeschluss vom 14. Dezember 1992 wurde -6-