4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Berechnungsgrundlagen der Altersrente seien fehlerhaft, da die Beiträge für das Einkommen nicht korrekt erfasst worden seien. Es sei ihr nicht klar, wie berechnet worden sei mit ihrem "gesamten Einkommen". Ebenso seien die Erziehungsgutschriften der Jahre 1992 und 1993 fehlerhaft geteilt worden mit dem Exmann, da sie bereits anfangs 1992 getrennt gewesen seien und sie das Sorgerecht gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 3). Das Einkommens- Splitting an die Ehepartner sei ebenfalls fehlerhaft (vgl. Beschwerde S. 3).