Ferner ist das für die IV-Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen einschliesslich Karrierezuschlag der AHV-Rente zugrundezulegen (RWL Rz. 5655). Wird eine Vergleichsrechnung angestellt, so ist die zum Vergleich heranzuziehende AHV-Rente nach den allgemein gültigen Regeln zu bestimmen (RWL Rz. 5656). Die AHV-Rente wird gemäss den im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs geltenden Berechnungsgrundlagen ermittelt (RWL Rz. 5657).