3.6. Gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Altersrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss IVG treten – das heisst also bei einer Ablösung der IV-Rente durch eine AHV-Rente –, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für die berechtigte Person vorteilhafter ist. In diesen Ablösungsfällen ist die gleiche Rentenskala wie für die IV-Rente anzuwenden. Ferner ist das für die IV-Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen einschliesslich Karrierezuschlag der AHV-Rente zugrundezulegen (RWL Rz.