29sexies Abs. 3 AHVG). Im Jahr der Heirat und dem Jahr der Auflösung der Ehe werden die Eltern in Bezug auf die Anrechnung der Erziehungsgutschriften behandelt, wie wenn sie nicht miteinander verheiratet wären (Analog Splitting, Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG; Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2022, Rz. 5459). -5- Die Erziehungsgutschrift entspricht nach Art. 29sexies Abs. 2 AHVG dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.