3.5. Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG wird der versicherten Person für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihr die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, werden jedoch nach Art. 29sexies Abs. 1 Satz 2 AHVG nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Erziehungsgutschriften werden bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).