Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Für die Feststellung der Rentenhöhe auf Basis des so errechneten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die verbindlichen Rententabellen des BSV beigezogen (Art. 30bis AHVG i.V.m. Art. 53 AHVV). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV; vgl. E. 3.1. hiervor) bestimmt sich der Rentenbetrag wiederum nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen.