3.3. Die Rentenhöhe bestimmt sich damit einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG; vgl. E. 3.1. hiervor), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus -4- den Erwerbseinkommen (Art. 29quater AHVG lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c).