1. Vorab ist darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2022 sinngemäss vorbrachte, dass aufgrund ihres Wegzugs nach Österreich per 31. Juli 2022 nicht mehr die Beschwerdegegnerin, sondern die Schweizerische Ausgleichskasse zuständig sei. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 23. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 447) hatte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen noch Wohnsitz in der Schweiz. Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin ist demnach entgegen der Beschwerdeführerin gegeben (Art. 122 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 AHVV; vgl. auch Art. 64 AHVG).