Der Aufwertungsfaktor der Berechnungsgrundlage der Altersrente sollte nochmals überprüft werden und eventuell neu berechnet werden. 6. Der Beschwerdeführerin sei die und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten sowie unentgeltliche Prozessführung." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juli 2022 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Einreichung der geforderten Unterlagen abgewiesen.