1. Der am 15. März 1957 geborenen Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 18. August 1999 bzw. vom 4. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Am 21. Dezember 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Altersrente an. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 wandelte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Erreichens des ordentlichen Rentenalters der Beschwerdeführerin am 15. März 2021 die bisherige Invalidenrente in eine Altersrente der AHV in der Höhe von Fr. 1'536.00 ab dem 1. April 2021 um. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. März 2022 ab.