Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.171 / lf / ce Art. 104 Urteil vom 26. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führerin Beschwerde SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, Postfach, gegnerin 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 23. März 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der am 15. März 1957 geborenen Beschwerdeführerin wurde mit Verfü- gung vom 18. August 1999 bzw. vom 4. Oktober 1999 eine ganze Invali- denrente zugesprochen. Am 21. Dezember 2020 meldete sich die Be- schwerdeführerin zum Bezug einer Altersrente an. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 wandelte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Errei- chens des ordentlichen Rentenalters der Beschwerdeführerin am 15. März 2021 die bisherige Invalidenrente in eine Altersrente der AHV in der Höhe von Fr. 1'536.00 ab dem 1. April 2021 um. Die dagegen erhobene Einspra- che wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. März 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2022 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid Rente der SVA Aarau vom 23.03.2022 sei aufzuheben. 2. Neubeurteilung und nochmalige Überprüfung der Altersrente & Erzie- hungsgutschriften 3. Zu überprüfen sei das Splitting des Gesamteinkommens 4. Ebenfalls zu überprüfen sei, ob die Grundlagenberechnung der IV- Rente stimmt. 5. Der Aufwertungsfaktor der Berechnungsgrundlage der Altersrente sollte nochmals überprüft werden und eventuell neu berechnet werden. 6. Der Beschwerdeführerin sei die und zufolge Mittellosigkeit auf die Er- hebung von Verfahrenskosten zu verzichten sowie unentgeltliche Pro- zessführung." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juli 2022 wurde das Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Einrei- chung der geforderten Unterlagen abgewiesen. 2.4. Am 13. und 22. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben zu den Akten. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2022 sinngemäss vorbrachte, dass aufgrund ihres Wegzugs nach Österreich per 31. Juli 2022 nicht mehr die Beschwerdegegnerin, son- dern die Schweizerische Ausgleichskasse zuständig sei. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 23. März 2022 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 447) hatte die Beschwerdeführerin unbestrittener- massen noch Wohnsitz in der Schweiz. Die Zuständigkeit der Beschwer- degegnerin ist demnach entgegen der Beschwerdeführerin gegeben (Art. 122 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 AHVV; vgl. auch Art. 64 AHVG). 2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der der Beschwerdeführerin mit Ein- spracheentscheid vom 23. März 2022 (VB 447) zugesprochenen Alters- rente der AHV von monatlich Fr. 1'536.00 ab dem 1. April 2021. 3. 3.1. Die ordentlichen Renten der AHV (und IV) gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitrags- dauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Bei unvollständiger Beitrags- dauer besteht Anspruch auf eine Teilrente. Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente. Zu ihrer Berechnung werden das Verhältnis zwi- schen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ih- res Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan- sätze berücksichtigt (Art. 38 Abs. 1 und 2 AHVG; vgl. auch die gestützt auf Art. 38 Abs. 3 AHVG erlassene Tabelle mit den Abstufungen der Teilrenten in Art. 52 AHVV). 3.2. Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitrags- jahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs- falles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. 3.3. Die Rentenhöhe bestimmt sich damit einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG; vgl. E. 3.1. hiervor), anderseits nach Massgabe der durch- schnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus -4- den Erwerbseinkommen (Art. 29quater AHVG lit. a), den Erziehungsgut- schriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbe- trag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entspre- chend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis AHVV). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Für die Feststellung der Rentenhöhe auf Basis des so errechneten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die verbindlichen Rententabellen des BSV beigezogen (Art. 30bis AHVG i.V.m. Art. 53 AHVV). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV; vgl. E. 3.1. hiervor) bestimmt sich der Rentenbetrag wiede- rum nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. 3.4. Die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge- meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (sog. Splitting). Die Einkommensteilung wird vor- genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver- witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 3.5. Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG wird der versicherten Person für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihr die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Alters- jahr noch nicht erreicht haben. Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterli- chen Sorge sind, werden jedoch nach Art. 29sexies Abs. 1 Satz 2 AHVG nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Erziehungsgutschriften werden bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Im Jahr der Heirat und dem Jahr der Auflösung der Ehe werden die Eltern in Bezug auf die Anrechnung der Erziehungs- gutschriften behandelt, wie wenn sie nicht miteinander verheiratet wären (Analog Splitting, Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG; Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2022, Rz. 5459). -5- Die Erziehungsgutschrift entspricht nach Art. 29sexies Abs. 2 AHVG dem Be- trag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. 3.6. Gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Altersrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss IVG treten – das heisst also bei einer Ablösung der IV-Rente durch eine AHV-Rente –, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für die berechtigte Person vorteilhafter ist. In diesen Ablösungsfällen ist die gleiche Rentenskala wie für die IV-Rente anzuwenden. Ferner ist das für die IV-Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen einschliess- lich Karrierezuschlag der AHV-Rente zugrundezulegen (RWL Rz. 5655). Wird eine Vergleichsrechnung angestellt, so ist die zum Vergleich heran- zuziehende AHV-Rente nach den allgemein gültigen Regeln zu bestimmen (RWL Rz. 5656). Die AHV-Rente wird gemäss den im Zeitpunkt der Entste- hung des Rentenanspruchs geltenden Berechnungsgrundlagen ermittelt (RWL Rz. 5657). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Berechnungs- grundlagen der Altersrente seien fehlerhaft, da die Beiträge für das Ein- kommen nicht korrekt erfasst worden seien. Es sei ihr nicht klar, wie be- rechnet worden sei mit ihrem "gesamten Einkommen". Ebenso seien die Erziehungsgutschriften der Jahre 1992 und 1993 fehlerhaft geteilt worden mit dem Exmann, da sie bereits anfangs 1992 getrennt gewesen seien und sie das Sorgerecht gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 3). Das Einkommens- Splitting an die Ehepartner sei ebenfalls fehlerhaft (vgl. Beschwerde S. 3). Die Grundlagenberechnung der IV-Rente sei zu überprüfen, da die Alters- rente aufgrund der IV-Rente und den "nicht erwerbstätigen Beiträgen" ab dem Jahre 1998 berechnet worden sei (vgl. Beschwerde S. 4). Der Aufwer- tungsfaktor der Berechnungsgrundlage der Altersrente solle nochmals überprüft und eventuell neu berechnet werden, da ihr nicht klar sei, wieso dieser Faktor genommen worden sei. Es sei der Aufwertungsfaktor bis 2008 berechnet worden. Es sei in keinem Schreiben ausgewiesen worden, wieviel Prozent der AHV-Rente gekürzt worden sei aufgrund der Beitrags- lücke von fünf Jahren (vgl. Beschwerde S. 4). 4.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, für die Jahre 1992 und 1993 stün- den ihr die ganzen Erziehungsgutschriften zu (vgl. Beschwerde S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass Anknüpfungspunkt für die Anrechnung von Er- ziehungsgutschriften die elterliche Sorge (vor 1. Januar 2000: "elterliche Gewalt") im Sinne von Art. 133 f. und 296 ff. ZGB bildet (RWL Rz. 5407; vgl. E. 3.5. hiervor). Mit Gerichtsbeschluss vom 14. Dezember 1992 wurde -6- lediglich beschlossen, dass die Tochter B. für die Dauer des Prozesses unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt werde (VB 425). Die dritte Ehe der Beschwerdeführerin wurde sodann am 31. August 1994 rechts- kräftig geschieden und ihr erst im Rahmen dieses Scheidungsurteils vom 29. Juni 1994 die alleinige elterliche Gewalt für B. zugesprochen (VB 33). Demzufolge wurden die Erziehungsgutschriften bis zur Scheidung bzw. bis zum Jahr vor der Auflösung der Ehe (1993) zu Recht hälftig aufgeteilt (vgl. E. 3.5. hiervor). 4.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Einkommens-Splitting an ihre Ehepartner sei fehlerhaft erfolgt (vgl. Beschwerde S. 3). Die Beschwerde- führerin war in erster Ehe vom 5. Mai 1977 bis im Jahr 1982, in zweiter Ehe vom 6. April 1984 bis am 25. Juni 1986 und in dritter Ehe vom 11. Januar 1991 bis am 31. August 1994 verheiratet (VB 21 f.; 34 f.; 356 f.). Da weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehemann aus erster Ehe während de- ren Ehe in der AHV versichert waren (VB 119; 356), wurde für diese Ehe korrekterweise keine Einkommensteilung vorgenommen (vgl. E. 3.4. hier- vor). Im Zuge der Einkommensteilung für das erzielte Einkommen während der zweiten Ehe der Beschwerdeführerin wurde ihr für das Jahr 1985 ein Einkommen von Fr. 14'770.00 von ihrem damaligen Ehemann angerechnet (VB 91; 111; 113; 119). Gleichzeitig wurden ihr zu dessen Gunsten Fr. 14'262.00 abgezogen (VB 77; 119). Im Zuge der Einkommensteilung für das erzielte Einkommen während der dritten Ehe der Beschwerdeführerin wurde ihr für das Jahr 1992 ein Einkommen von Fr. 18'330.00 (VB 89; 119) und für das Jahr 1993 ein Einkommen von Fr. 6'231.00 (VB 89; 119) von ihrem damaligen Ehemann angerechnet. Gleichzeitig wurden ihr zu dessen Gunsten für das Jahr 1992 Fr. 15'412.00 (VB 65; 71; 119) und für das Jahr 1993 Fr. 2'521.00 (VB 61; 119) abgezogen. Die Einkommensteilung für das während der zweiten und dritten Ehe erzielte Einkommen der Beschwerde- führerin und deren jeweiligen Ehemänner wurde damit nach Lage der Akten korrekt vorgenommen (VB 45; 47; 119; vgl. E. 3.4. hiervor). 4.4. In der Folge sind – wie dies auch die Beschwerdegegnerin tat (VB 397; 401; 448 f.) – zwei AHV-Rentenberechnungen vorzunehmen: Einerseits die Standardberechnung (vgl. E. 3.1. ff. hiervor und E. 4.4.1. nachfolgend) andererseits die Variante, bei welcher die Altersrente an die Stelle einer Invalidenrente tritt (vgl. E. 3.6. hiervor und E. 4.4.2. nachfolgend). 4.4.1. Ab 1983 bis zum 31. Dezember 2020 legte die Beschwerdeführerin 37 Jahre und 1 Monat an Beitragszeit zurück (VB 385). Hinzuzurechnen sind noch drei Monate für Januar bis März 2021 (vgl. Art. 52c Satz 1 AHVV). Somit ergibt sich eine massgebende Beitragszeit von 37 vollen -7- Jahren, womit im Falle der Beschwerdeführerin die Rentenskala 38 zur An- wendung kommt (vgl. E. 3.1. hiervor). Ab 1983 bis zum 31. Dezember 2020 entrichtete die Beschwerdeführerin insgesamt Sozialversicherungsbeiträge auf einer Summe der Erwerbsein- kommen von Fr. 543'483.00 ohne Splitting und von Fr. 550'619.00 mit Split- ting (VB 197; 371; 373; 379; 381; vgl. dazu E. 4.3. hiervor). Nicht berück- sichtigt werden die von Januar bis März 2021 erzielten Erwerbseinkommen (vgl. Art. 52c Satz 2 AHVV). Dieser Betrag ist gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 51bis AHVV aufzuwerten (vgl. E. 3.3. hiervor). Der von der Be- schwerdegegnerin angewandte Aufwertungsfaktor von 1.003 (VB 401; 448) erweist sich entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4) gemäss der Tabelle "Aufwertungsfaktoren 2021 Eintrittsabhängige pau- schale Aufwertungsfaktoren: Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2021" des BSV beim ersten IK-Eintrag der Beschwerdeführerin im Jahr 1983 als korrekt (vgl. E. 3.3. hiervor; RWL Rz. 5301). Damit ergibt sich ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 552'270.85 (Fr. 550'619.00 x 1.003). Unter Berücksichtigung einer Beitragszeit von 37 Jahren und 1 Monat, d.h. 37.083 Jahren, resultiert ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 14‘892.70 (Fr. 552'270.85 / 37.083 Jahre; vgl. E. 3.3. hiervor). Dazu sind 20 ganze und zwei halbe Erziehungsgutschriften zu addieren (VB 197; 385; vgl. E. 3.2. f., 3.5. und 4.2. hiervor). Bei 21 Erziehungsgut- schriften und der minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt der Entste- hung des Rentenanspruchs im Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 14'340.00 (Rentenskala 44, Rententabellen 2021, S. 20) ergibt sich eine durchschnitt- liche Erziehungsgutschrift von Fr. 24'361.90 (21 x 3 x Fr. 14'340.00 / 37.083; vgl. E. 3.5. hiervor). Bei einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von Fr. 14'892.70 und ei- ner durchschnittlichen Erziehungsgutschrift von Fr. 24'361.90 resultiert ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 39'254.60 bzw. aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 40'152.00. Die monatliche Altersrente beträgt demnach Fr. 1'515.00 (vgl. Rentenskala 38, Rententabellen 2021, S. 32; E. 3.2. f. hiervor). 4.4.2. Wird die Altersrente nach der Variante berechnet, bei welcher sie an die Stelle einer Invalidenrente tritt, ergibt sich das Folgende: Es ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebenden Grundlagen abzustel- len, falls dies für die berechtigte Person vorteilhafter ist (vgl. E. 3.6. hiervor). Mit Verfügung vom 18. August 1999 bzw. 4. Oktober 1999 wurde der Be- schwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ausgehend von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'094.00 unter Anrechnung von zehn Erziehungsgutschriften (vgl. -8- E. 4.2. hiervor) und der – bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 14 Jahren und 7 Monaten und der Beitragsdauer des Jahrganges von 20 Jahren – anwendbaren Rentenskala 31 ab dem 1. Juli 1998 eine IV-Rente in der Höhe von anfänglich Fr. 1'279.00 zugesprochen (VB 139 ff.; 185 ff.; 195). Diese für die bisherige IV-Rente massgebende Berechnungsgrund- lage (vgl. Beschwerde S. 4) erweist sich ausweislich der Akten als korrekt und ist nicht zu beanstanden. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wurde richtiger- weise gemäss den Verordnungen des Bundesrates über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO an die Teuerung ange- passt, wodurch sich das von der Beschwerdegegnerin festgehaltene, auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundete, massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen von Fr. 70'266.00 für das Jahr 2021 erge- ben hat (VB 397; Rentenskala 31, Rententabellen 2021, S. 46). Dadurch resultiert eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 1'536.00 (Rentenskala 31, Rententabellen 2021, S. 46). 4.4.3. Aufgrund des Dargelegten sind für die Berechnung der Altersrente die für die Ermittlung der Invalidenrente massgebenden Grundlagen vorteilhafter, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese abgestellt hat. 4.5. Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, es sei in keinem Schreiben ausgewiesen worden, wieviel Prozent der AHV-Rente gekürzt worden sei aufgrund der Beitragslücke von fünf Jahren (vgl. Beschwerde S. 4). Dies- bezüglich ist sie darauf hinzuweisen, dass bei unvollständiger Beitrags- dauer Anspruch auf eine Teilrente besteht (vgl. E. 3.1. hiervor). Die unvoll- ständige Beitragsdauer führt damit nicht zu einer "Kürzung", sondern zur Anwendung einer tieferen Rentenskala (vorliegend Rentenskala 31 [IV- Rente; VB 397] bzw. Rentenskala 38 [AHV-Rente; VB 448]). 5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin die Al- tersrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2021 korrekt festgesetzt hat. Der Einspracheentscheid vom 23. März 2022 (VB 447) ist folglich nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -9- 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 26. Oktober 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker