4. Mangels einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch sind die materiellen Rentenanspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG somit nicht erfüllt. Eine genaue Ermittlung des Invaliditätsgrades erübrigt sich dementsprechend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 7). Die Beschwerdegegnerin hat folglich das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. März 2022 (VB 198) zu Recht abgewiesen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.