Dies wurde vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. C. (vgl. E. 3.2. hiervor) und vom RAD-Arzt Dr. med. D. getan. Dr. med. D. kam in seiner Stellungnahme vom 21. März 2022 in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Akten sowie den Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass weder aufgrund des COPD, noch der Hustensynkope oder aus neurologischer Sicht eine weitere Einschränkung in der angestammten Tätigkeit ersichtlich sei (VB 197 S. 3). Die Aktenbeurteilung von Dr. med. D. ist in sich plausibel begründet und die Akten beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen und ergeben ein vollständiges Bild (vgl. E. 3.1.4. hiervor).