2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 28. März 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2022 fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin. Diese leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 28. März 2022 sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.