5. Da der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, ist kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs zwecks Ermittlung des Invaliditätsgrades ist zu verzichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 7 und 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.4). - 14 - Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Leistungsbegehren (Invalidenrente bzw. Eingliederungsmassnahmen) des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. November 2021 zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.