4.7. Es ergibt sich damit zusammenfassend, dass die Rügen des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel am bidisziplinären B.-Gutachten vom 17. August 2020 zu begründen vermögen. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem Begutachtungszeitpunkt ist aufgrund der Akten ebenfalls nicht ausgewiesen. Es ist somit bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das beweiskräftige bidisziplinäre B.-Gutachten abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit seit dem 20. August 2020 in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.