men. - 13 - Da aus verschiedenen medizinischen Berichten in den Akten hervorgeht, der Beschwerdeführer habe hauptberuflich als Schweisser gearbeitet (vgl. VB 6 S. 60 f.; 15.1 S. 5, 11; 19 S. 2; 26 S. 3), befragte die Gutachterin den Beschwerdeführer zusätzlich dazu. Der Beschwerdeführer gab an, teilweise als Schweisser ausgeholfen zu haben, falls es in seiner Abteilung keine Arbeit gegeben habe (VB 58.2 S. 34). Jedoch machte er gegenüber der Gutachterin nicht geltend, dass die Löt- und Schweissarbeiten einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht hätten und dies ergibt sich auch nicht aus den Akten und der Videoaufnahme.