Er habe an einem Wasserbecken gearbeitet, in das die Heizkörper mit einer sogenannten Kranbirne abgesenkt worden seien. Sei Luft aus diesen Heizkörpern ausgetreten, so habe die undichte Stelle verlötet werden müssen (VB 58.2 S. 33 f.). Auch diese Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit decken sich mit den Berichten vom 23. März und 30. Juli 2020 des ehemaligen Arbeitgebers. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Produktionsleiter die Tätigkeit des Beschwerdeführers nach einer zehnmonatigen Zusammenarbeit nicht hätte zuverlässig schildern können, zumal seine Angaben mit den Ausführungen des Beschwerdeführers übereinstim-