Diese beiden Berichte an die Beschwerdegegnerin beziehungsweise an den Krankentaggeldversicherer, welche von verschiedenen Mitarbeitenden des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers stammen, stimmen hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers überein. Aus diesen Berichten ergeben sich zudem keine Hinweise auf unpräzise oder widersprüchliche Angaben, weswegen sie ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen. Das gegenüber dem Krankentaggeldversicherer erstellte Arbeitsprofil sowie ein fünfminütiges Video des ehemaligen Arbeitgebers, auf dem die Arbeitsabläufe des Beschwerdeführers filmisch dokumentiert wurden, wurden sodann der Gutachterin vorgelegt.