4.6.2. Die Beschwerdegegnerin klärte mittels Fragebogen vom 23. März 2020 an den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers dessen Tätigkeit ab (VB 32.1). Ebenfalls tätigte der Krankentaggeldversicherer am 30. Juli 2020 Abklärungen beim ehemaligen Arbeitgeber und holte beim Produktionsleiter ein Arbeitsprofil ein (VB 58.2 S. 36). Diese beiden Berichte an die Beschwerdegegnerin beziehungsweise an den Krankentaggeldversicherer, welche von verschiedenen Mitarbeitenden des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers stammen, stimmen hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers überein.