4.6. 4.6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Gutachterin Dr. med. C. sei von einem falschen Arbeitsprofil seiner angestammten Tätigkeit ausgegangen. Sie habe das Arbeitsprofil gestützt auf die Angaben des Produktionsleiters erstellt. Dieser sei aber während den lediglich zehn Monaten, in denen er mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe, vorwiegend im Büro tätig gewesen und habe daher kein zuverlässiges Bild über die Tätigkeit des Beschwerdeführers abgeben können. Zudem sei im Gutachten unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer für viele Heizkörper zuständig gewesen sei, deren Reparatur jeweils länger gedauert habe ("Spezialanfertigungen").