Zudem seien gemäss Angaben in der Laboruntersuchung vom 12. Juni 2020 trotz Angabe des Beschwerdeführers, dass er entsprechende Medikamente einnehme, weder Lorazepam noch Escitalopram, Quetiapin oder dessen Metabolit Norquetiapin nachweisbar, was Zweifel am Ausmass der beklagten Beschwerden aufwerfe und zudem eine medikamentöse Noncompliance belege (VB 58.2 S. 118 f.). Weiter führte der Gutachter aus, er könne im Rahmen der aktuellen Exploration weder eine mittelbis schwergradig depressive Symptomatik, noch die typischen Beschwerden einer Panikstörung feststellen (VB 58.2 S. 119 ff.).