Insbesondere würden die genannten Diagnosen eine intensivere Behandlung erfordern, als sie vom Versicherten wahrgenommen werde. Zudem seien gemäss Angaben in der Laboruntersuchung vom 12. Juni 2020 trotz Angabe des Beschwerdeführers, dass er entsprechende Medikamente einnehme, weder Lorazepam noch Escitalopram, Quetiapin oder dessen Metabolit Norquetiapin nachweisbar, was Zweifel am Ausmass der beklagten Beschwerden aufwerfe und zudem eine medikamentöse Noncompliance belege (VB 58.2 S. 118 f.).