Insbesondere sind ihm keinerlei Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Entsprechend vermag auch dieser Aspekt die Schlussfolgerung des Gutachtens nicht in Frage zu stellen, wovon auch die RAD-Ärztin med. pract. E. in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2022 ausging (VB 97).